Stellungnahme: Entschädigungen für Kohlekraftwerke widersprechen Beihilferecht

20. Oktober 2020

Im „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz)“ heißt es in Artikel 9:

„Die Regelungen zur Steinkohleausschreibung nach Artikel 1, Teil 2 und Teil 3 und der öffentlich-rechtliche Vertrag oder die Rechtsverordnung nach Artikel 1 Teil 5 zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung dürfen erst angewendet werden, wenn eine gegebenenfalls notwendige beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden.“

Gemeinsam mit Oliver Krischer und Lisa Badum habe ich daher eine Stellungnahme zum Kohleausstiegsgesetz der Bundesregierung bei der EU-Kommission mit der Bitte um Berücksichtigung bei der beihilferechtlichen Prüfung eingereicht.

In unserer Stellungnahme kommen wir zu dem Schluss, dass die vorgesehenen Entschädigungen für die Betreiber von Braunkohlekraftwerken „weder dem Zweck einer größeren CO2-Einsparung dienen noch in ihrer Höhe angemessen sind. Sie verzerren somit in der Konsequenz das energiewirtschaftliche Marktumfeld zugunsten fossiler Stromerzeugung, was dem europäischen Ziel der Erreichung von Klimaneutralität bis 2050 widerspricht. Unserer Auffassung nach halten die Entschädigungen für die Braunkohlebetreiber daher einer beihilferechtlichen Prüfung nicht stand.“